FAQ für Arbeitgeber



Ihre Fragen. Unsere Antworten.

Als Arbeitgeber ist es wichtig, dass Sie bei der Einstellung ausländischer Fachkräfte die Visa- und Aufenthaltsbestimmungen sorgfältig beachten. Wenn Sie Fachkräfte aus Ländern außerhalb des EU-/EWR-Gebiets oder der Schweiz beschäftigen, ist es essenziell, dass Sie sicherstellen, dass die Fachkraft über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, der die Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt. Zudem müssen Sie eine Kopie dieses Aufenthaltstitels aufbewahren. Außerdem sind Sie verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen zu informieren, falls das Beschäftigungsverhältnis mit einer ausländischen Fachkraft vorzeitig endet.

Jede ausländische Person mit einem geeigneten Arbeitsangebot, das zu ihrer Qualifikation passt, kann unter Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Erwerbszwecke nach Deutschland kommen. Für Bewerber aus Nicht-EU-/EFTA-Ländern ist in der Regel der Nachweis erforderlich, dass ihre Qualifikationen den deutschen Anforderungen entsprechen. 

Gemäß deutschem Aufenthaltsgesetz und der Sprachanforderungen des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) benötigen ausländische Bewerber das B1 Sprachniveau für die Aufnahme einer Ausbildung in Deutschland.

Die Vermittlung eines oder mehrerer Auszubildenden / Fachkräfte / Spezialisten mit bereits erworbenen Deutschkenntnissen dauert im Durchschnitt ca. 4 Wochen ab Vertragsunterzeichnung zwischen Ihnen und uns.

Sobald die Bewerber den unterzeichneten Arbeitsvertrag von Ihnen erhalten haben, können sie bei der deutschen Botschaft vor Ort ein Einreisevisum für Deutschland beantragen, welches i.d.R. ca. 2-4 Wochen Bearbeitungszeit dauert. Danach müssen sie eine Auslandskrankenversicherung für Deutschland abschließen und ein Flugticket nach Deutschland buchen. Insgesamt kann dies im Schnitt 3-5 Wochen dauern.

Seit März 2020 ermöglicht das „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ Arbeitgebern und Fachkräfte aus Drittstaaten, das Verwaltungsverfahren zur Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten zeitlich zu verkürzen.. 

Mit einer Vollmacht der betreffenden Fachkraft kann das Unternehmen, sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, für 411 € bei der zuständigen Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren initiieren.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht es ebenfalls, die Anerkennung ausländischer Qualifikationen zu beschleunigen.

Alternativ zum beschleunigten Fachkräfteverfahren besteht weiterhin die Möglichkeit, das reguläre Einreiseverfahren für Erwerbstätige zu nutzen. 

Bei ausländischen Auszubildenden könnte es sein, dass sie aufgrund sprachlicher Kenntnisse ca. 1 Semester länger für die Absolvierung der Ausbildung benötigen als deutsche Auszubildende – selbst wenn sie das B1-Sprachniveau beherrschen.

Erfahrungsgemäß liegt die Abbruchquote bei vietnamesischen Auszubildenden bei ca. 1%. Die Abbruchquote von deutschen Auszubildenden liegt laut dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bei 29,5 % (vgl. Berufsbildungsbericht, 2023).

Das Verfahren zur Berufsanerkennung in Deutschland ist ein wichtiger Prozess für Menschen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und in Deutschland in ihrem erlernten Beruf arbeiten möchten. Das Verfahren stellt sicher, dass die ausländischen Berufsqualifikationen den deutschen Standards entsprechen. Dies geschieht häufig im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens durch die zuständige Behörde.

https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/anerkennungszuschuss.php#

https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html

Für Personen aus Drittstaaten ist die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses (Berufsausbildung) eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums, unabhängig davon, ob die ausländische Fachkraft in einem reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf arbeiten wird.

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